Dienstag, 17. Mai 2011

Zustandekommen des Kaufvertrags – Kaufmännische Begriffe / Rechtliche Wirkung

Anfrage Ist eine unverbindliche Erkundigung des Käufers. Sie stellt keinen verbindlichen Antrag dar.
Angebot

Ist ein verbindlicher Antrag des Verkäufers an eine bestimmte Person (§ 145 BGB).

Ausnahmen: sog. Freizeichnungsklauseln
- Der Anbietende schließt die Bindung ausdrücklich aus (z.B. “freibleibend”, “unverbindlich”) oder schränkt sie ein (z.B. “solange der Vorrat reicht”, “Preis freibleibend”) (§ 145 BGB).

- Ein Angebot, das an die Allgemeinheit gerichtet ist, ist kein verbindlicher Antrag, sondern nur eine Aufforderung, einen Antrag zu stellen.
Beispiel: Schaufensterauslagen, Prospekte, Zeitungsanzeigen, Internetpräsentation, Angebot im SB-Laden

Bindung des Angebots (Gültigkeit):
- Angebot an einen Anwesenden:
-> bis zum Auseinandergehen der Personen bzw. Beendigung des Telefongesprächs

- Angebot an einen Abwesenden:
-> bis zum Zeitpunkt, zu dem eine Antwort unter regelmäßigen Umständen erwartet werden kann (z.B. Brief: 1 Woche nach Absendung des Angebots) ($ 147 BGB)

- Sonderfall:
-> Bestellung rechhtzeitig angeschickt, kommt aber verspätet an
-> Verkäufer ist nicht mehr an das Angebot gebunden
-> Bei Kenntnis der rechtzeitigen Absendung (z.B. am Poststempel) muss der Verkäufer den Besteller unverzüglich informieren, da dieser sonst mit der Lieferung rechnet
-> Verzögert der Verkäufer die Anzeige, so gilt die Bestellung als nicht verspätet – Kaufvertrag kommt zustande (§ 149 BGB)

Bestellung Ist die verbindliche Annahme des Angebots durch den Käufer. Eine Bestellung kann auch ein Antrag des Käufers sein:
- bei Annahme des Angebots in veränderter Form
- ohne Angebot
- bei unverbindlichem Angebot
- bei einem Angebot an die Allgemeinheit (z.B. Schaufensterauslage)
Bestellungsannahme (Auftragsbestätigung) Ist die verbindliche Annahme der Bestellung durch den Verkäufer. Sie kann auch durch sofortige Warenlieferung erfolgen.
Widerruf Willenserklärungen können bis zum Eintreffen beim Empfänger (spätestens gleichzeitig) widerrufen werden (§ 130 BGB)

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